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Notfunk

Bundestagsbericht

Stromausfall.....

01.06.2011

Amateurfunk kann helfen bei großflächigem Stromausfall

Das "Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag" (TAB) hat untersucht, wie sich ein großflächiger und langandauernder Stromausfall in Deutschland und über die Ländergrenzen hinweg auswirken würde. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden in einem Bericht des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung im April dieses Jahres veröffentlicht.
In dem Bericht wird auch aufgezeigt, welche alternativen Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen für den Fall, dass herkömmliche Telekommunikationsnetze ausfallen. In diesem Zusammenhang wird auch der Amateurfunk genannt. Dazu heißt es in dem Bericht:

"Weitere Optionen bei einem Stromausfall sind die Errichtung provisorischer Feldkabelnetze, die Unterstützung durch Funkamateure gemäß § 2 Absatz 2 Amateurfunkgesetz sowie der Rückgriff auf Satellitenkommunikation. Die Kommunikation mittels Feldkabel erfolgt mithilfe mobiler Stromerzeuger, die nach kurzer Zeit mit Treibstoff versorgt werden müssen. Dagegen sind die energietechnischen Anforderungen an Amateurfunkgeräte sehr gering. Der Amateurfunk wird unabhängig von einer bestehenden – und mit Strom versorgten – Funkinfrastruktur ausgeübt. Übliche Funkgeräte sind mit Batterien, Autobatterien oder Solarzellen auch über große Entfernungen zu betreiben. Satellitentelefonie und satellitengestützte Internetanbindung bieten ausreichende Übertragungswege, sofern die benötigten terrestrischen Elemente (z. B. die Bodenstationen) mit Strom versorgt sind. (...)"

Zu den rechtlichen Aspekten heißt es in dem Bericht u.a.:

"Erwähnenswert ist des Weiteren noch das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG), das in § 2 als Amateurfunkdienst einen Funkdienst definiert, der u. a. zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen werden kann. § 5 sieht für den Not- und Katastrophenfall ausdrücklich eine Ausnahme für das Verbot der Übermittlung von Nachrichten an Dritte (nicht Funkamateure) vor. Eine staatliche Inanspruchnahme des Amateurfunks im Krisenfall lässt sich daraus nicht ableiten, eventuell könnte die allgemeinere Norm des § 323c Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung) in diesen Fällen greifen und eine Pflicht des Funkamateurs zur kommunikativen Hilfe im Katastrophenfall begründen."

Der vollständige, 136 Seiten umfassende Bericht des Ausschusses kann als Bundestagsdrucksache 17/5672 im Internet unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/056/1705672.pdf heruntergeladen werden.


Quelle: FM-FUNKMAGAZIN www.funkmagazin.de