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01.06.2011
Amateurfunk kann helfen bei großflächigem Stromausfall
Das "Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag" (TAB)
hat untersucht, wie sich ein großflächiger und langandauernder Stromausfall
in Deutschland und über die Ländergrenzen hinweg auswirken würde. Die
Ergebnisse dieser Untersuchung wurden in einem Bericht des
Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung im
April dieses Jahres veröffentlicht.
In dem Bericht wird auch aufgezeigt, welche alternativen
Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen für den Fall, dass herkömmliche
Telekommunikationsnetze ausfallen. In diesem Zusammenhang wird auch der
Amateurfunk genannt. Dazu heißt es in dem Bericht:
"Weitere Optionen bei einem Stromausfall sind die Errichtung
provisorischer Feldkabelnetze, die Unterstützung durch Funkamateure gemäß §
2 Absatz 2 Amateurfunkgesetz sowie der Rückgriff auf Satellitenkommunikation.
Die Kommunikation mittels Feldkabel erfolgt mithilfe mobiler Stromerzeuger,
die nach kurzer Zeit mit Treibstoff versorgt werden müssen. Dagegen sind die
energietechnischen Anforderungen an Amateurfunkgeräte sehr gering. Der
Amateurfunk wird unabhängig von einer bestehenden – und mit Strom versorgten
– Funkinfrastruktur ausgeübt. Übliche Funkgeräte sind mit Batterien,
Autobatterien oder Solarzellen auch über große Entfernungen zu betreiben.
Satellitentelefonie und satellitengestützte Internetanbindung bieten
ausreichende Übertragungswege, sofern die benötigten terrestrischen Elemente
(z. B. die Bodenstationen) mit Strom versorgt sind. (...)"
Zu den rechtlichen Aspekten heißt es in dem Bericht u.a.:
"Erwähnenswert ist des Weiteren noch das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG),
das in § 2 als Amateurfunkdienst einen Funkdienst definiert, der u. a. zur
Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen
werden kann. § 5 sieht für den Not- und Katastrophenfall ausdrücklich eine
Ausnahme für das Verbot der Übermittlung von Nachrichten an Dritte (nicht
Funkamateure) vor. Eine staatliche Inanspruchnahme des Amateurfunks im
Krisenfall lässt sich daraus nicht ableiten, eventuell könnte die
allgemeinere Norm des § 323c Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung) in
diesen Fällen greifen und eine Pflicht des Funkamateurs zur kommunikativen
Hilfe im Katastrophenfall begründen."
Der vollständige, 136 Seiten umfassende Bericht des Ausschusses kann als
Bundestagsdrucksache 17/5672 im Internet unter
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/056/1705672.pdf heruntergeladen
werden.
Quelle: FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de